Insolvenzrecht



Beratung in Krisensituationen

Im (vor-)insolvenrechtlichen Bereich des Insolvenzrechts lautet das Stichwort stets »Rechtzeitigkeit«. Der Unternehmer ist dafür zu sensibilisieren, rechtzeitig auf erste Krisenanzeichen zu reagieren. Diese können im Bereich von Geschäftspartnern durch schleppende oder ausbleibende Zahlungen und/oder auftretende Lieferengpässe entstehen oder auch im eigenen Unternehmen liegen. Je früher diese erkannt und die Unternehmen professionell beraten werden, desto höher sind die Chancen auf die Vermeidung von Forderungs- und Produktionsausfällen und letztlich die erfolgreiche Fortführung des eigenen Unternehmens.
Wirken sich bei Ihrem Unternehmen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten eines Geschäftspartners als Dominoeffekt aus und führen diese zu Liquiditätsengpässen und Krisenanzeichen im eigenen Unternehmen, ist zeitnah das Gespräch mit der Hausbank zu suchen, um gemeinsam Lösungsmöglichkeiten und ggfls. Vertragsoptimierungen zu erörtern. Gerne unterstütze ich Sie bei der Planung und Durchführung des Gesprächs mit Ihrer Hausbank.


Beratung von Gläubigern

Die wirtschaftliche Krise oder Insolvenz eines Vertragspartners stellt auch für ein gesundes Unternehmen ein hohes wirtschaftliches Risiko dar. Störungsfelder und Alarmsignale in der Geschäftsbeziehung müssen daher aufmerksam beobachtet und rechtzeitig erkannt werden.
Mehren sich die Anzeichen einer Krise, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen für das eigene Unternehmen daraus zu ziehen sind. Hier werden jeweils individuelle Abwägungen entscheidend sein.

Grundsätzlich gilt jedoch immer, sich bereits bei der Begründung der Geschäftsbeziehung so abzusichern, dass das eigene Risiko minimiert ist. Bei der Vertragsgestaltung sollten schon die mögliche Krise oder Insolvenz des Geschäftspartners berücksichtigt werden.

Hier emphielt sich z. B. die Vereinbarung von An- und Abschlagszahlungen, festen Fälligkeiten und insolvenzfesten Sicherungsrechten, die im Falle einer Insolvenz ein Recht auf bevorzugte Befriedigung begründen. Mögliche Sicherungsrechte sind u.a. die Sicherungsübereignung, die Sicherungszession, der Eigentumsvorbehalt und Grundschulden.

Diese sind rechtzeitig zu vereinbaren, also bevor etwaige Krisenanzeichen sichtbar werden. Ansonsten droht die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter und Sie stehen ohne Sicherheit da.

Ich berate und vertrete Sie ebenfalls als Gläubiger in Insolvenzverfahren bei der Forderungsanmeldung, der Geltendmachung und Durchsetzung von Sicherheiten sowie der Teilnahme an Gläubigerausschüssen.


Beratung bei Insolvenzanfechtung

Auch die Frage der Abwehr von Anfechtungsansprüchen u.a. von erhaltenden Zahlungen im insolvenznahen Bereich oder eine nachträgliche Besicherung sind wichtige Aspekte und drängende Fragen im Insolvenzrecht.
In einem Insolvenzverfahren ist der Insolvenzverwalter nach den Regelungen der Insolvenzanfechtung berechtigt aber auch verpflichtet, Handlungen rückgängig zu machen, die einzelne Gläubiger bevorzugt oder die Insolvenzmasse verringert haben. Hierbei handelt es sich meistens um Zahlungen, die der spätere Insolvenzschuldner in insolvenznaher Zeit an den Gläubiger geleistet hat. Auch die Gewährung von Sicherheiten oder die Abtretung von Rechten können der Anfechtung durch den Insolvenzverwalter unterliegen.

Im Laufe der Jahre ist umfangreiche Rechtsprechung zu diesem Themenbereich ergangen und die Grenzen für eine erfolgreiche Anfechtung wurden enger gezogen. Sollten Sie eine Anfechtungserklärung und eine damit verbundene Rückforderung des Verwalters erhalten, sollten Sie die Erfolgsaussichten prüfen lassen.